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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Schutz für Ihr Unternehmen und Sie selbst

Meist unerwartet geraten Menschen in eine Situation, in der sie nicht mehr wirksam am Rechtsverkehr teilnehmen können, z.B. durch einen Unfall. Ursache kann aber auch eine Erkrankung oder ein altersbedingter Abbau der Fähigkeiten sein. Ohne entsprechende Vollmachten können Ehepartner oder sonstige Angehörige nichts unternehmen. Sowohl hinsichtlich der Führung des Familienbetriebes als auch hinsichtlich der medizinischen Behandlung ist man nun Fremden ausgeliefert, wenn überhaupt irgendjemand handeln kann – was für die Fortführung eines Unternehmens evident wichtig ist. Denn in diesem Fall gelten Regelungen im Testament nicht, da der Testierende noch lebt, so dass das Vormundschaftsgericht einen Betreuer bestellt. Die Anzahl der Betreuungen in Deutschland ist sprunghaft angestiegen und hat vor Langem die Millionengrenze überschritten. Mit der Bestellung eines Betreuers werden die Entscheidungen über die eigene Lebensgestaltung in fremde Hände gelegt. Schon in einer Pressemitteilung anlässlich des 6. Vormundschaftsgerichtstags heißt es: „Jeder, der sich nicht privat mit einer Vorsorgevollmacht, einer Betreuungs- und/oder Patientenverfügung vorsorgt, riskiert, dass über Nacht Behörden, unterbesetzte Gerichte und unausgebildete Berufsbetreuer über sein Schicksal, sein Leben und sein Sterben gegen oder ohne seinen Willen entscheiden“. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Betreuungen können jedoch durch entsprechende privatrechtliche Vorsorge vermieden werden. Die Betreuung ist im Gesetz dem Prinzip der Erforderlichkeit unterstellt. Sie ist nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB dann nicht erforderlich, „soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ... oder durch andere Hilfe, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können“. Dies ist dann der Fall, wenn eine rechtlich wirksame Vollmacht erteilt wurde, die diejenigen Bereiche abdeckt, für die sonst ein Betreuer bestellt werden müsste. Dies reicht von der Vermögenssorge über die Gesundheitssorge bis zu dem Recht, den Aufenthalt des Betreuten bestimmen zu können. Man spricht hierbei von einer „Vorsorgevollmacht“, die häufig eine sogenannte Patientenverfügung beinhaltet.

Die Patientenverfügung

gibt den behandelnden Ärzten wesentliche Hinweise, wie der Patient behandelt werden will und ob er zum Beispiel bestimmte Behandlungen nicht oder nur für kurze Zeit will. Hier legt der Verfügende für Ärzte, Betreuer und notfalls auch Vormundschaftsgerichte dar, wie er warum (nicht) behandelt werden will.

Die Vorsorgevollmacht

geht regelmäßig über reine Gesundheitsfragen hinaus. Hier wird vorgesorgt, dass das Vermögen, das Unternehmen, etc. des Verfügenden effektiv weiterbetreut bzw. -geführt wird. Dazu wird mit dem Bevollmächtigten ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen, der regelt was zu tun und was zu unterlassen ist und welche Vergütung der Bevollmächtigte für seine Tätigkeit erhält.

Bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht ist jedoch zu bedenken, dass viele der im Umlauf befindlichen Musterformulare rechtlich bedenklich sind und insbesondere, wenn sie älter sind, häufig nicht anerkannt werden. Zudem passen sie in den seltensten Fällen wirklich auf den konkreten Einzelfall. Die Erstellung insbesondere einer Vorsorgevollmacht setzt erhebliches Fachwissen und die Zeit voraus, die persönlichen Lebensvorstellungen des Einzelnen ausführlich zu besprechen, um sie dann im Wege einer individuellen Regelung rechtlich abzusichern. Nur mit einer die tatsächlichen Wünsche und Bedürfnisse berücksichtigenden Vollmacht wird Selbstbestimmung für die Zeiträume gewährleistet, in denen aus welchen Gründen auch immer der Vollmachtgeber selbst seinen Willen nicht mehr klar und deutlich und verbindlich ausdrücken kann. Natürlich setzt eine solche Vollmacht ein erhebliches Vertrauen in den von ihm Bevollmächtigten voraus. Aus diesem Grunde, aber auch, um eine solche Vorsorgevollmacht in den Augen des Vormundschaftsgerichts ausreichend zu gestalten, ist dringend die Einsetzung einer Kontrollinstanz zu empfehlen.

Jeder Bevollmächtigte ist nach dem Ableben des Vollmachtgebers den Erben zur Rechnungslegung verpflichtet. Entsprechend sollten die Vollmachten und Verfügungen abgefasst sein, um Streit mit den Erben zu vermeiden.

Als Bevollmächtigter bzw. als Kontrollbevollmächtigter kommen in erster Linie Angehörige oder gute Freunde in Betracht. Es kann allerdings auch ein Dritter, zu dem man entsprechendes Vertrauen hat, eingesetzt werden, wie ein Rechtsanwalt, ein Arzt, ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Wesentlich ist, dass die bevollmächtigten Personen mit den persönlichen, ggf. auch den beruflichen Verhältnissen des Betroffenen vertraut sind, seine Wünsche und Vorstellungen kennen und das Vertrauen besteht, dass seine Interessen vollständige gewahrt werden.

Gerade in den Fällen, in denen die Angehörigen weiter entfernt leben, empfiehlt es sich, eine Person des Vertrauens, die am Ort lebt, zu bevollmächtigen und die Kontrolle durch ein an einem anderen Ort lebendes Familienmitglied durchführen zu lassen.

Gesellschaftsrechtliche Besonderheiten beachten

Besonderheiten sind zu beachten, wenn der Verfügende Gesellschafter einer Kapital- (z.B. AG oder GmbH) oder Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG, KG) ist. In diesen Fällen ist die Spezialvorsorgevollmacht nicht nur mit der Generalvorsorgevollmacht, sondern auch mit den jeweiligen Vorgaben des Gesellschaftsvertrages in Einklang zu bringen. Ohne handlungsfähige Geschäftsführung geht das bestaufgestellte Unternehmen in kurzer Zeit insolvent. Außerdem sollte schon im Rahmen der Nachfolgeplanung (Stichwort: Generationswechsel) langfristig ein (dann auch bevollmächtigter) Nachwuchs aufgebaut werden.

Die richtige Form wählen

Für die Erteilung einer Vorsorgevollmacht ist im Grundsatz keine besondere Form vorgeschrieben. Wenn sie aber auch für Grundstücksverkäufe gelten soll, ist die Beglaubigung durch einen Notar zwingend.

Zu klärende Fragen

WER soll Sie im Falle eines Falles WIE vertreten?
WER kümmert sich dann um Ihre Angelegenheiten, um Ihr Bankkonto und sonstiges Vermögen?
WER ist Ansprechpartner für die Sie betreffenden Fragen?
WELCHE Aufgaben darf der Ansprechpartner für Sie ausführen?

Praktische Umsetzung

Muster und vorgefertigte Formulare können, wie oben gesagt, nur eine Anregung sein. Als Rechtsanwalt bin ich spezialisiert und berate Sie umfassend. Die Bevollmächtigung einer anderen Person hat weitreichende Folgen. Hier helfe Ihnen eine speziell auf Sie zugeschnittene, individuelle Vorsorgeregelung zu gestalten, die eindeutig und juristisch wirksam ist. Nur so können Sie sicher sein, dass Ihre Wertvorstellungen und Wünsche umgesetzt werden.

Was kann ich für Sie tun?

Als Rechtsanwalt und Berufsbetreuer gestalte ich:
a) Rechtssichere Vorsorgevollmachten
b) Patientenverfügungen, die Ihre Wünsche absichern
c) Vorsorgeregelungen für Ehegatten, Lebenspartner und nichteheliche Gemeinschaften für Eltern zu Gunsten der Kinder, für Alleinstehende und/oder mit mehreren Bevollmächtigten für junge Menschen mit und ohne minderjährige Kinder und für Selbständige und Betriebsinhaber

Sie haben niemanden, den Sie bevollmächtigen können?

Weil alle Ihre Freunde und vertrauten zu alt sind, weil sie sie nicht mit schweren lebensbeendenden Entscheidungen belasten wollen, oder weil Ihre Kinder zu weit weg leben?
Als Ihr Rechtsanwalt mit der Erfahrung eines Berufsbetreuers übernehme ich gerne die Bevollmächtigung. Ich bin nur Ihnen gegenüber verpflichtet, treffe Entscheidungen in Ihrem Sinne und organisiere für Sie die Angelegenheiten. Eine gerichtliche Betreuung wird so vermieden.

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© Rechtsanwalt und Mediator Frank Richter 2017