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Pferdesteuer als Kommunalabgabe

Da allenthalben die Kassen leer sind, gibt es vielfältige Versuche, neue Einnahmequellen zu erschließen. Aktuell ist besonders die Pferdesteuer in aller Munde. Inwieweit derartige Steuern der Sportförderungspflicht und dem Gebot zur Vermeidung von Bagatellsteuern der Länder zuwider liefen ist zu diskutieren.

Grundsätzlich dürfen Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln und auch Steuern nach Maßgabe der Gesetze erheben, solange und soweit nicht bundesgesetzlich gleichartige Steuern erhoben werden und diese Steuern nicht den Ländern vorbehalten sind.

Es muss sich dabei um örtliche Verbrauchs- oder Aufwandssteuern handeln.

Aufwandsteuern sind (ähnlich wie Verbrauchsteuern und Verkehrsteuern) Steuern, die auf Sachverhalte der Einkommensverwendung abstellen und damit die für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit messen. Dies grenzt sie von Steuern ab, die auf den Vermögenszufluss abstellen (Einkommensteuer bzw. Ertragsteuer) sowie solchen, die auf den Vermögensbestand (Vermögensteuer) abstellen. Die Einkommensverwendung ist das Gegenstück zur Einkommenserzielung. Der gewerbliche Pferdebesitz (z.B. von Lehrgangsställen) stellt daher keine Einkommensverwendung dar.

Örtlich ist de Steuern nur, wenn sie örtlich bedingt wirkt. Dies muss sich aus der Gestaltung des Steuertatbestandes ergeben. Daher muss dieser so ausgestaltet sein, dass nur die Einkommensverwendung im Gemeindegebiet selbst der Steuer unterzogen wird. Wohnt also der Pferdebesitzer in Adorf, hat aber seine Pferde in Weitershausen eingestallt und reitet in Lauterbach, so liegt keine örtliche Einkommensverwendung vor.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hatte einen vermeintlich ähnlichen, aber eben nicht identischen Fall zu entscheiden und meinte in seinem Beschluss vom 14.05.2012, AZ: 14 A 926/12, dass der bei der Hundehaltung die Steuerpflicht auslösende Tatbestand im Halten eines Hundes im Stadtgebiet besteht, und zwar durch Aufnahme in einen Haushalt oder durch Inpflege- oder Inverwahrungnahme oder durch Halten zu bestimmten Zwecken gem. dem Tatbestand der streitigen Hundesteuersatzung. Ob im Rahmen der allgemein gestiegenen Mobilität heutzutage Hunde verstärkt auch außerhalb der Haltungsgemeinde mitgenommen werden und daher auch dort „Wirkung“ zeigen, spielt für den steuerauslösenden Tatbestand keine Rolle. Das Erfordernis der Begrenzung der unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet bezieht sich auf die Steuer, nicht auf die Hunde. Der bloße Aufenthalt eines Hundes auch außerhalb der Haltungsgemeinde stellt die örtliche Radizierung der Haltung, die regelmäßig in einem örtlich belegenen Haushalt stattfindet, nicht in Frage.

Weitere Angriffspunkte können sich dann aus der konkreten Gestaltung und Entstehung der Satzung ergeben.

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© Rechtsanwalt und Mediator Frank Richter 2012