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Landgericht Hannover, 18 T 50/14, Beschluss vom 15.09.2014

vorgehend: 550 C 13442/12 Amtsgericht Hannover
In dem Beschwerdeverfahren ... wegen: Verhängung von Ordnungsgeld hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover am 15.09.2014 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht H. U. Kleybolte, den Richter am Landgericht Caesar und die Richterin am Landgericht Flesch beschlossen:
I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 348 ZPO von der Kammer übernommen.
II. Die sofortige Beschwerde der 5chuldn~rin vom 08.08.2014 gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Hannover vom 21.07.2014 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Gegenstandswert der Beschwerdeinstanz: 2.000,00 €.

Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover ist zulässig, aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht ein Ordnungsgeld von 2.000,- EUR gemäß § 890 ZPO gegen die Schuldnerin verhängt.
1. Zutreffend hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Schuldnerin gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Urteil vom 03.04.2013 verstoßen hat. Die Schuldnerin ist in dem Urteil verurteilt worden, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem Kläger zur Aufnahme oder Erneuerung eines Kontakts per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Dabei lag der Klage ein Vorfall zugrunde, bei dem dem Gläubiger nach einer Bestellung entgegen einer ausdrücklichen Untersagung weiteren E-Mail-Kontakts per E-Mail eine Bewertungsanfrage übersandt worden war. Nach dem Urteil hat der Gläubiger erneut eine Bestellung bei der Schuldnerin vorgenommen und wiederum darauf hingewiesen, dass er weiteren E-Mail-Kontakt nicht wünscht. Dennoch ist ihm wiederum per E-Mail eine Feedback-Anfrage übermittelt worden. Ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Urteil liegt damit bereits vor, unabhängig davon, ob der Gläubiger hier die gleiche E-Mail-Adresse für die Bestellung benutzt hat wie im vorangegangenen Fall. Die Untersagungsverpflichtung aus dem Urteil beschränkt sich nicht auf eine einzelne E-Mail-Adresse, sondern bezieht sich auf die Person des Klägers.

2. Der Verstoß erfolgte auch schuldhaft. Zum einen war aufgrund der Namensgleichheit grundsätzlich erkennbar, dass der Gläubiger auch die weitere Bestellung aufgegeben hat. Die Schuldnerin kann sich insoweit nicht darauf berufen, sie habe aus technischen Gründen den Namen nicht überprüfen können. Auch wenn der Name des Gläubigers "..." häufiger auftaucht, war es der Schuldnerin ohne Weiteres zuzumuten, für Bestellungen unter diesem Namen entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Im Übrigen war die Schuldnerin aus den im vom Amtsgericht verkündeten Urteil bereits genannten Gründen zu der wiederholten Feedback-Anfrage ohnehin nicht berechtigt, unabhängig davon, ob sie hierzu bereits aufgrund des Urteils vom 03.04.2013 verurteilt war. Dass dieses Urteil sich auf die Person des Gläubigers beschränkt, ergibt sich lediglich daraus, dass dieser nicht als Wettbewerber die Unterlassung des betreffenden Verhaltens verlangt hat, sondern als Privatperson die Übersendung entsprechender Mails an ihn.

3. Die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden. Es kommt für die Verhängung des Ordnungsgeldes nicht allein auf die tatsächliche Belästigung des Gläubigers an. Ordnungsmittel sind nicht nur Maßnahmen zur Beugung des Willens des Schuldners, sondern enthalten auch repressive Elemente (vgl. Zöller-Stöber, 30. A., § 890 Rz. 5). Hier war zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin unmittelbar nach dem Urteil erneut gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat und - so ihr Vortrag im Ordnungsmittelverfahren - sich sogar weiterhin für berechtigt hält, entsprechende Mails ohne Überprüfung ihrer Berechtigung abzusenden. Daher erscheint der vom Amtsgericht festgesetzte Betrag von 2.000,00 € für angemessen, die Schuldnerin von weiteren Verletzungshandlungen abzuhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Für den Gegenstandswert war die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes maßgeblich.

Kleybolte Caesar Flesch

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