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Keine Tierarztkosten ohne Nachbesserungsverlangen

Das Amtsgericht Heidelberg (AZ: 30 C 8/09) hatte mit Urteil vom 28.04.2009 über einen Standartfall des Tierkaufrechts zu entscheiden.

Die Beklagte hat der Klägerin am 23.08.2008 für 1.100,- € einen Hund verkauft. Das Tier wurde am selben Tag übergeben. Zwei Tage später traten bei dem Tier Krankheitssymptome auf, der Hund litt an Atemnot. Versuche der Käuferin, das Tier ohne ärztliche Hilfe zu heilen, scheiterten, weshalb sie am 28.08.2008 eine Tierarztpraxis in Wiesloch aufsuchte, wo der Hund mit homöopathischen Mitteln behandelt wurde. Hierüber informierte die Käuferin die beklagte Verkäuferin, von der sie die Empfehlung empfing, dem Tier ein bestimmtes Medikament zu verabreichen. Der Zustand des Hundes verschlechterte sich, weshalb die Käuferin auf Empfehlung der Verkäuferin eine Tierarztpraxis in Mannheim aufsuchte. Dort wurde eine lebensbedrohliche Infektionskrankheit diagnostiziert. Die Gesundheit des Tieres konnte im weiteren wieder hergestellt werden, wodurch der Käuferin Arztkosten entstanden sind, die sie mit der Klage geltend machte.

Die Klägerin bezifferte diese Kosten auf 848,80 Euro. Diesen Betrag habe die Verkäuferin zu bezahlen, weil das Tier bereits bei Übergabe mit einem Mangel behaftet gewesen sei, die Verkäuferin folglich die Kosten der Nachbesserung zu tragen habe. Die Nachbesserung habe die Verkäuferin zwar nicht selbst vorgenommen, sie sei vielmehr durch die Käuferin selbst erfolgt, dies jedoch auf Rat der Verkäuferin.

Die beklagte Verkäuferin bestritt, dass der Hund bereits bei Mangel behaftet gewesen sei. Der von der Käuferin geltend gemachte Anspruch scheitere ferner daran, dass ihr keine Möglichkeit der eigenen Nachbesserung gegeben worden sei, die Klägerin vielmehr eigenmächtig die von ihr geltend gemachten Nachbesserungskosten verursacht habe. Die Beklagte erhob schließlich Einwendungen zur Schadenshöhe und berief sich auf Verjährung.

Die Klage wurde abgewiesen, so dass die Verkäuferin keine Kosten zu erstatten hat, vielmehr muss die Käuferin die Kosten des Prozesses tragen. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch scheiterte an rechtlichen Gründen: Ist eine verkaufte Sache mit einem Mangel behaftet, so muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit der eigenen Nachbesserung eingeräumt werden. Dies war vorliegend nicht geschehen, auch nicht nach dem Vortrag der Klägerin. Die Käuferin hätte die Verkäuferin auffordern müssen, das Tier abzuholen und in tierärztliche Behandlung zu bringen, bis die Krankheitssymptome beseitigt sind. Stattdessen hat die Klägerin, zunächst ohne Rücksprache mit der Beklagten, einen Tierarzt aufgesucht, schließlich nach Rücksprache mit der Beklagten die Behandlung durch einen weiteren Tierarzt in Anspruch genommen, was nicht als Gelegenheit der Nacherfüllung verstanden werden kann. Die Klage war daher abzuweisen, auf die sonstigen Einwendungen der Beklagten kam es nicht mehr an.

© Rechtsanwalt und Mediator Frank Richter 2014